Ertragswert

Ertragswert
I. Unternehmungsbewertung:1. Begriff:  Barwert bzw.  Kapitalwert zukünftiger Zahlungsüberschüsse aus einem Investitionsobjekt Unternehmung (entsprechend auch als Zukunftserfolgswert bezeichnet), über die der Eigentümer verfügen kann.
- 2. Ermittlung: Die Barwertberechnung verlangt einen Zinsfuß i; ist dieser periodenunabhängig und sicher und sind die Zahlungsüberschüsse Ct periodenabhängig sowie sicher, so folgt:
Für unendlich lange anfallende Zahlungsüberschüsse in derselben Höhe geht die Formel über in die Rentenformel:
für unendlich lange mit der konstanten Wachstumsrate w steigende Zahlungsüberschüsse:
mit i > w und C1 als Zahlungsüberschuss der ersten Periode.
- Da zukünftige Zahlungsüberschüsse nicht sicher und Wahrscheinlichkeitsverteilungen unhandlich sind, erfolgt eine Reduktion der Wahrscheinlichkeitsverteilungen auf  Erwartungswerte, diskontiert mit einem risikoangepassten Zinsfuß (landesüblichen Zinsfuss zuzüglich Risikoprämie), oder eine Verdichtung der Wahrscheinlichkeitsverteilungen auf Sicherheitsäquivalente, diskontiert mit dem (quasi-sicheren) landesüblichen Zinsfuß ( Unternehmungsbewertung).
II. Steuerrecht:1. Bewertung von Grundstücken bei der Grundsteuer: Durch Anwendung des vereinfachten Reinertragsverfahren ermittelter Wert eines bebauten  Grundstücks für Zwecke der Einheitsbewertung (§§ 78–82 BewG);  Einheitswert.
- a) Anwendungsbereich: Mit dem E. sind i.d.R. zu bewerten  Mietwohngrundstücke,  Geschäftsgrundstücke,  gemischtgenutzte Grundstücke,  Einfamilienhäuser und  Zweifamilienhäuser. Dieser Einheitswert gilt nur noch bei der Grundsteuer.
- b) Wertermittlung: Der Grundstückswert ( Grund und Boden,  Gebäudewert und der Wert der  Außenanlagen;  Grundstücksbewertung) ergibt sich aus gesetzlich festgelegten Vervielfältiger mal  Jahresrohmiete. Für die Bestimmung der Jahresrohmiete ist von den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 auszugehen.
- Ermäßigungen und Erhöhungen bis zu 30 Prozent bei außergewöhnlicher Grundsteuerbelastung und/oder wertmindernden oder -erhöhenden (wie ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche, behebbare Baumängel und Bauschäden oder die Notwendigkeit baldigen Abbruchs) Umständen möglich.
- Beim Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist der E. der Nutzungen oder Nutzungsteile das 18-fache des Reinertrages; er wird durch vergleichendes Verfahren ( Vergleichswert,  Vergleichszahl,  Bewertungsstützpunkte) festgestellt (§§ 36 ff. BewG).
- Vgl. auch  Abschlag,  Einheitswerte.
- 2. Pauschalierendes Ertragswertverfahren bei der Bewertung bebauter Grundstücke für Zwecke der Schenkung- und  Erbschaftsteuer (§§ 146 ff. BewG): Vom 12,5-fachen der durchschnittlichen Nettokaltmiete der letzten drei Jahre (§ 146 II BewG) wird als Alterungsabschlag pro Jahr 0,5 Prozent (maximal 25 Prozent) abgezogen (§ 146 IV BewG). bei Ein- und Zweifamilienhäusern erfolgt ein Zuschlag von 20 Prozent auf den so ermittelten Wert (§ 146 V BewG). Als Mindestwert ist der Wert anzusetzen, der 80 Prozent des Bodenrichtwertes des Grundstücks entspricht (§ 146 VI i.V. mit § 145 III BewG).

Lexikon der Economics. 2013.

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